Allgemeine Geschäftbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Gummierung und Beschichtung von Walzen sowie damit zusammenhängende Leistungen (insbesondere Entfernen von Altbelägen, Vorbereitung und mechanische Bearbeitung des Walzenkerns, Aufvulkanisieren und Schleifen von Gummibelägen, Einbringen oder Nacharbeiten von Zentrierbohrungen, Demontage von Anbauteilen) zwischen KBW Walzenservice, Inhaber Andreas Kexel, Röthenweg 11, 96152 Burghaslach, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen gleichartigen Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindefrist versehen sind. Sie stellen eine Aufforderung an den Auftraggeber zur Abgabe eines Vertragsangebots dar.
Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Vertragsangebot. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch Aufnahme der Bearbeitung annehmen.
Übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Walzen zur Bearbeitung, ohne dass zuvor ein Angebot des Auftragnehmers oder eine Bestellung vorlag (Direktanlieferung), liegt hierin ein Vertragsangebot des Auftraggebers auf Bearbeitung zu den bei Eingang der Walze gültigen Preisen und Konditionen des Auftragnehmers. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Aufnahme der Bearbeitung zustande.
Für Inhalt und Umfang des Vertrags ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgeblich. Die Leistungsspezifikation (u. a. Gummiqualität, Maße, Bezugslänge) ergibt sich regelmäßig bereits aus dem Angebot; Änderungswünsche des Auftraggebers nach Angebotsabgabe werden erst mit Annahme durch den Auftragnehmer, insbesondere durch Auftragsbestätigung, Vertragsinhalt. Lieferfristen werden als Fristen ab Kerneingang (Ziffer 6.1) nach Möglichkeit bereits im Angebot angegeben, andernfalls in der Auftragsbestätigung mitgeteilt; der konkrete Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Weicht die Auftragsbestätigung inhaltlich von der Bestellung des Auftraggebers ab, wird der Auftragnehmer auf die Abweichung gesondert hinweisen; der Vertrag kommt mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang, in Textform widerspricht oder die Leistung vorbehaltlos entgegennimmt.
Der Vertragsschluss kann formfrei, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
3. Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer schuldet als Werkleistung die Gummierung des vom Auftraggeber beigestellten Walzenkerns nach Maßgabe der in der Auftragsbestätigung genannten Spezifikation. Die Leistung umfasst, soweit erforderlich, das Entfernen des Altbelags, die Vorbereitung des Kerns, das Aufbringen (insbesondere Aufvulkanisieren) des Gummibelags und das Schleifen auf das vereinbarte Fertigmaß. Der Gummibelag wird vom Auftragnehmer beschafft und gestellt.
Der Auftragnehmer erbringt keine Konstruktions-, Berechnungs- oder Planungsleistungen. Die Auswahl der Gummiqualität und deren Eignung für die konkreten Einsatzbedingungen der Walze (insbesondere Einsatztemperatur, mechanische und chemische Belastung, Kontaktmedien, Maschinen- und Prozessparameter) liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist allein die in der Auftragsbestätigung genannte Spezifikation, nicht ein darüber hinausgehender Einsatzzweck des Auftraggebers.
Benennt der Auftraggeber keine bestimmte Gummiqualität, kann der Auftragnehmer auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers eine Gummiqualität empfehlen. Solche Empfehlungen sind unverbindliche Serviceleistungen; sie begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die Eignung für den Einsatzzweck des Auftraggebers und keine gesonderte Beratungspflicht, es sei denn, der Auftragnehmer bestätigt die Eignung für einen konkret beschriebenen Einsatzzweck ausdrücklich in Textform. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber mitgeteilten Einsatzbedingungen liegen in dessen Verantwortungsbereich.
Zur fachgerechten Gummierung müssen Walzen in mehreren Arbeitsgängen maschinell gespannt und bearbeitet werden. Hierdurch können am Walzenkern Spann- und Bearbeitungsspuren (z. B. Abdrücke, Kratzer) entstehen, die technisch unvermeidbar sind. Solche Spuren gehören zur vereinbarten Beschaffenheit des Werks, soweit sie die Funktion und die Nutzbarkeit der Walze nicht beeinträchtigen; sie stellen keinen Mangel dar.
Der Auftragnehmer bearbeitet Walzen mit einem Gesamtgewicht bis 500 kg. Die Bearbeitung schwererer Walzen bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4. Mitwirkungspflichten und Beistellungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber liefert den Walzenkern auf eigene Kosten und Gefahr an das Werk des Auftragnehmers an, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Walzenkern ist in bearbeitungsfähigem Zustand anzuliefern. Bearbeitungsfähig ist ein Kern, wenn (a) sämtliche Anbauteile (insbesondere Achsen, Lager, Zahnräder und sonstige Anbauten) demontiert sind und (b) die Walze über zwei Zentrierbohrungen mit ausreichendem Rundlauf verfügt oder eine sonstige geeignete Möglichkeit bietet, zwischen Spitzen gespannt zu werden.
Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer 4.2 nicht vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Demontage von Anbauteilen sowie das Einbringen, Nacharbeiten oder Reparieren von Zentrierbohrungen als zusätzliche Leistungen gegen gesonderte Vergütung nach Ziffer 5.3 auszuführen. Über einen absehbaren erheblichen Zusatzaufwand wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab informieren.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer unaufgefordert und rechtzeitig alle für die Ausführung erheblichen Umstände mit, insbesondere die gewünschte Gummiqualität und das Fertigmaß sowie – soweit eine Empfehlung nach Ziffer 3.3 gewünscht wird – die maßgeblichen Einsatzbedingungen der Walze.
Der Auftraggeber trägt das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des beigestellten Walzenkerns; für Beschädigung oder Verlust beigestellter Kerne haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der Ziffer 10.
Verletzt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nach dieser Ziffer 4 oder verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – insbesondere wegen fehlender oder widersprüchlicher Angaben zu Gummiqualität, Fertigmaß oder Bezugslänge, wegen eines von der Bestellung abweichenden Zustands des angelieferten Kerns (z. B. nicht demontierte Anbauteile, fehlende oder unzureichende Zentrierbohrungen) oder wegen ausstehender Freigabe angebotener Zusatzleistungen nach Ziffer 4.3 –, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers (insbesondere §§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt.
5. Preise und Zusatzleistungen
Die Vergütung wird für jeden Auftrag individuell kalkuliert und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Eine allgemeine Preisliste besteht nicht; in früheren Aufträgen vereinbarte Preise begründen keinen Anspruch auf gleiche Konditionen für Folgeaufträge. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
Zusätzliche Leistungen (insbesondere das Einbringen, Nacharbeiten oder Reparieren von Zentrierbohrungen sowie die Demontage und Wiedermontage von Anbauteilen) werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand vergütet. Die maßgeblichen Vergütungssätze ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Sind dort keine Sätze genannt, gilt: (a) für das Einbringen, Nacharbeiten oder Reparieren von Zentrierbohrungen eine Vergütung von 10,00 € bis 50,00 € netto je Bohrung, abhängig vom tatsächlichen Aufwand; (b) für die Demontage und Wiedermontage von Anbauteilen sowie für sonstige zusätzliche Leistungen ein Stundensatz von 100,00 € netto.
Für vereinbarte Expressleistungen (Ziffer 6.2) kann ein Zuschlag gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung berechnet werden.
6. Ausführungsfristen; Expressservice
Ausführungs- und Lieferfristen beginnen frühestens zu laufen, wenn (a) der bearbeitungsfähige Walzenkern (Ziffer 4.2) beim Auftragnehmer eingegangen ist („Kerneingang“) – bei erforderlichen Zusatzleistungen nach Ziffer 4.3 mit deren Abschluss – und (b) alle für die Ausführung erforderlichen Angaben und Freigaben des Auftraggebers vorliegen (insbesondere Gummiqualität, Fertigmaß, Bezugslänge, Freigabe etwaiger Zusatzleistungen nach Ziffer 4.3).
Der Auftragnehmer bietet Expressleistungen an (Fertigstellung und Versand innerhalb von 24 Stunden / 48 Stunden bzw. zwei Arbeitstagen / 72 Stunden ab Kerneingang). Expressfristen gelten nur, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart sind; sie sind verbindlich.
Sonstige Liefertermine und -fristen sind voraussichtliche Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind.
Fristen sind gewahrt, wenn das Werk bis zu ihrem Ablauf fertiggestellt und die Versandbereitschaft mitgeteilt oder das Werk an die Transportperson übergeben ist.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse (z. B. Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Ausfall von Vorlieferanten trotz kongruenten Deckungsgeschäfts, behördliche Maßnahmen) verlängern die Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Störung unverzüglich informieren. Dauert die Störung länger als sechs Wochen, kann jede Partei hinsichtlich des betroffenen Auftrags vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
Der Eintritt des Verzugs des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; in jedem Fall ist eine Mahnung des Auftraggebers erforderlich. Die Haftung des Auftragnehmers bei Verzug richtet sich nach Ziffer 10.
7. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt verpackt ab Werk in Burghaslach. Erfüllungsort für die Werkleistung ist das Werk des Auftragnehmers.
Der Versand an den Auftraggeber erfolgt auf dessen Kosten. Die berechneten Versandkosten schließen eine Pauschale für die Verpackung ein. Stehen die Versandkosten (insbesondere Speditionskosten) bei Rechnungsstellung noch nicht fest, können sie nachträglich gesondert berechnet werden. Übernimmt der Auftragnehmer im Einzelfall die Versandkosten („frei Haus“), betrifft dies ausschließlich die Kosten und lässt den Gefahrübergang nach Ziffer 7.3 unberührt.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe des Werks an den Spediteur, Frachtführer oder Paketdienst, spätestens mit Verlassen des Werks, auf den Auftraggeber über; bei Abholung durch den Auftraggeber mit der Mitteilung der Versandbereitschaft. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit dem Eintritt des Annahmeverzugs über; die Lagerung erfolgt dann auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
8. Abnahme; Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Die Abnahme erfolgt regelmäßig nach Ablieferung der gummierten Walze beim Auftraggeber.
Der Auftraggeber hat die Walze unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen, insbesondere auf äußerlich erkennbare Beschädigungen, Maßhaltigkeit und Übereinstimmung mit der Auftragsbestätigung, und dabei erkennbare Mängel innerhalb von einer Woche nach Ablieferung gegenüber dem Auftragnehmer in Textform zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung in Textform zu rügen.
Das Werk gilt als abgenommen, wenn (a) der Auftraggeber die Walze in Benutzung nimmt (insbesondere in eine Maschine einbaut) oder (b) der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 8.2 Satz 1 einen Mangel in Textform gerügt hat. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung oder mit der Lieferung gesondert hinweisen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Rügt der Auftraggeber einen erkennbaren Mangel nicht fristgerecht nach Ziffer 8.2, sind Mängelansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Transportschäden hat der Auftraggeber bei Ablieferung gegenüber der Transportperson dokumentieren zu lassen und dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen, damit Ansprüche gegen die Transportperson bzw. den Transportversicherer gewahrt werden können.
9. Mängelansprüche; Verjährung
Bei Mängeln des Werks leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung; die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Neuherstellung (Neugummierung) steht dem Auftragnehmer zu. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Die Feststellung, ob und aus welchem Grund sich eine Gummierung gelöst hat oder beschädigt ist, erfordert eine Untersuchung der Walze in der Werkstatt des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die beanstandete Walze zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen und an den Auftragnehmer zu übersenden. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, kann der Auftragnehmer die hierdurch entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber erkennen konnte, dass ein Mangel nicht vorliegt.
Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen insbesondere nicht bei:
- 9.3.1
Ungeeignetheit der vom Auftraggeber vorgegebenen oder trotz Empfehlung nach Ziffer 3.3 in dessen Verantwortungsbereich fallenden Gummiqualität für die tatsächlichen Einsatzbedingungen;
- 9.3.2
Einsatz der Walze außerhalb der der Spezifikation zugrunde liegenden Bedingungen, insbesondere Überschreitung der zulässigen Einsatztemperatur oder mechanischen bzw. chemischen Belastung;
- 9.3.3
fehlerhaftem Einbau, fehlerhafter Inbetriebnahme oder unsachgemäßer Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte;
- 9.3.4
natürlicher Abnutzung des Gummibelags;
- 9.3.5
Mängeln, Vorschäden oder Materialfehlern des beigestellten Walzenkerns;
- 9.3.6
Spann- und Bearbeitungsspuren im Sinne der Ziffer 3.4.
Die vorstehenden Fallgruppen konkretisieren die vereinbarte Beschaffenheit; die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.
Aus Kulanz erbrachte Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und begründen kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn der Auftragnehmer sie als Kulanzleistung bezeichnet.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht (a) im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels, (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat, sowie (d) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Weitergehende Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 10.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, (d) im Umfang einer übernommenen Garantie sowie (e) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen der Ziffer 10.1 – nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie Betriebsunterbrechungs- und Stillstandsschäden, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Wartezeiten von Personal, soweit diese nicht vom vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden im Sinne der Ziffer 10.2 umfasst sind.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sowie für die persönliche Haftung dieser Personen und für außervertragliche Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig.
Für Beschädigung oder Verlust des beigestellten Walzenkerns während der Bearbeitung haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der Ziffern 10.1 bis 10.4. Spann- und Bearbeitungsspuren im Sinne der Ziffer 3.4, die die Funktion und Nutzbarkeit der Walze nicht beeinträchtigen, stellen keine Beschädigung in diesem Sinne dar und begründen keine Ansprüche des Auftraggebers.
11. Zahlungsbedingungen; Aufrechnung
Die Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, jedoch nicht vor Zugang der Rechnung, ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Im Verzug sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu zahlen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleibt vorbehalten.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen; unberührt bleiben Zurückbehaltungsrechte wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 321 BGB) berechtigt, die Leistung zu verweigern und Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
12. Unternehmerpfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag das gesetzliche Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) an den in seinen Besitz gelangten Walzen des Auftraggebers zu.
Das Pfandrecht kann darüber hinaus für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aus früheren Aufträgen der laufenden Geschäftsbeziehung geltend gemacht werden.
13. Kündigung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 648 Satz 1 BGB, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts, soweit dessen Anwendung zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen nur der Information; im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: August 2026